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peter_ko82

Aussenkamin Edelstahl Schornstein an Flachdachgaube

Peter Ko
letztes Jahr
zuletzt bearbeitet:letztes Jahr



Kann man an diese Dachgaube einen Edelstahlschornstein an der wand der Gaube erstellen?

Der Schornstein würde im EG beginnen und hätte an der Gaupe ganz oben seinen letzten Befestigungspunkt. Von da würde er über die Gaupe 3 Meter frei ausgragen.(lt.Hersteller Kamin ausgragung max. 3Meter also OK) Der Kamin würde dann den First um 40cm überragen.

Kommentare (27)

  • Peter Ko
    Ursprünglicher Verfasser
    letztes Jahr

    Warum ist das alles nicht so einfach? 40cm über First muss sein. und nach neuer Verordnung heist es firstnah. hier wäre es an der Traufe. Aber bei der Gaube gibt es keine Traufe

  • PRO
    Raumagentur ArteFakt
    letztes Jahr

    Wie schon gesagt: sprechen Sie mit einem Schornsteinfeger. Am besten dem, der die Anlage später genehmigen soll.

  • An Ko
    letztes Jahr

    Das ist nicht firstnah. Der horizontale Abstand zur Traufe muss kleiner sein, als der Abstand zum First. Schau mal in die 1. Bimschv.

  • Peter Ko
    Ursprünglicher Verfasser
    letztes Jahr

    wie nicht firstnah? der Abstand ist an der Traufe und bei dem Flachdach gibt es eigentlich keine Traufe

  • An Ko
    letztes Jahr

    Flachdach???? Das auf dem Bild ist ein Satteldach. So wie Sie das planen wird das der Schornsteinfeger NICHT abnehmen. Die 1. BImSchV ist nicht eingehalten. Ich schließe mich dem Vorredner an: sprechen Sie mit dem Schornsteinfeger. Er kann Ihnen das erklären.

  • PRO
    Raumagentur ArteFakt
    letztes Jahr

    Kann, aber darf er auch? Fragen Sie den Menschen, der die Betriebserlaubnis für die Anlage ausstellt. Denn er ist auch derjenige, der die Inbetriebnahme verweigern kann, wenn die Ausnahmesituation nicht anerkannt wird, weil es ja anders umsetzbar gewesen wäre.

  • Peter Ko
    Ursprünglicher Verfasser
    letztes Jahr

    ja anderst als an der Gaube hoch geht es nicht

  • PRO
    Raumagentur ArteFakt
    letztes Jahr

    Klären Sie das Bitte mit dem verantwortlichen Schornsteinfeger. Hier kann und darf Ihnen niemand eine rechtsverbindliche Zusage für Ihre Idee geben.

  • An Ko
    letztes Jahr

    Wenn Sie unbelehrbar sind, dann bauen Sie bitte Ihren Kamin. Der Schornsteinfeger wird diesen nicht abnehmen und einen Rückbau anordnen. Viel Spaß beim Auf- und Rückbau.

  • An Ko
    letztes Jahr

    Noch kurz um den verlinkten Artikel richtig zu stellen: nicht der Schornsteinfeger stellt die Ausnahme aus, sondern die Immissionsschutzbehörde. In diesem Fall wird sie das nicht in 100 Jahren tun. Viel Erfolg.

  • PRO
    Raumagentur ArteFakt
    letztes Jahr

    Und die Behörde fragt die Fachleute vor Ort - in diesem Fall nicht den Endkunden, der sich auf einen Artikel beruft, sondern auf den Schornsteinfeger.

  • An Ko
    letztes Jahr

    Nein, die Behörde wendet die 1. BimSchV an. Die Behörde fragt nicht die Schornsteinfeger um Rat. Es gibt kaum eine Verordnung in der klarer geregelt ist, was zulässig ist und was nicht.

  • PRO
    Raumagentur ArteFakt
    letztes Jahr
    Zuletzt geändert: letztes Jahr

    Die Behörde fährt aber nicht raus, sondern gibt dem Schornsteinfeger die gesetzlichen Vorgaben an die Hand, um eine Aussage zur Zulässigkeit treffen zu können.

    Wir trennen glücklicherweise zwischen der legislativen (Gesetzgebende) und Exekutiven (Vollziehenden) Gewalt.

  • Peter Ko
    Ursprünglicher Verfasser
    letztes Jahr

    wie sieht das aus wenn man ein Satteldach mit integrierter Flachdachgaube und Traufunterbrechung hat? also ein Zwerchdach hat

  • Peter Ko
    Ursprünglicher Verfasser
    Vor 8 Monaten

    genau genommen handelt es sich ja um einen Flachdachgiebel

  • Peter Ko
    Ursprünglicher Verfasser
    Vor 8 Monaten

    genau genommen ist es ein Flachdachgiebel

  • Peter Ko
    Ursprünglicher Verfasser
    Vor 7 Monaten
    Zuletzt geändert: Vor 7 Monaten

    Kann hier jetzt ein Schornstein nach den alten Ableitbedingungen errichtet werden?


  • Peter Ko
    Ursprünglicher Verfasser
    Vor 7 Monaten

    Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.
    Was ist unverhältnismäßig und was ist Sätze 1 bis 6


    Bedeutet das , dass man an einem Gebäude einen Schornstein nach alten Ableitbedingungen errichten kann? also z.B. an der Traufe?

  • PRO
    Raumagentur ArteFakt
    Vor 7 Monaten

    Niemand wird Ihnen ein unumstößliches und notfalls jurisstisch einzuklagendes OK für diese spezielle Anforderung geben. Allein die Verhältnismäßigkeit wird immmer daraufhin untersucht, ob es nicht eine andere, klarere Lösung gibt. Wenn dies verneint wird, KANN ein Grund dafür vorliegen, die Genehmigung zu erteilen, wenn der ansonsten Ihnen entstehende Nachteil außerordentlich sein würde.

    Keine dekorative Feuerstätte einbauen zu können ist sicher keiner dieser Nachteile. Keine Heizung installieren zu können, kann dagegen schon ein angemessener Grund einer Benachteiligung sein - vorausgesetzt es gibt keine anderen zumutbaren Heizmöglichkeiten.


    Mein Rat: Wenden Sie sich an einen Fachmenschen und stellen Ihre Fragen. Das kann im Bauamt sein, oder ein Schornsteinfeger. Meinetwegen auch ein Schornsteinfeger aus einem ganz anderen Bezirk, wenn es Ihnen nur um eine Orientierung geht.


    Aber: Fordern Sie keine Zustimmung für diesen speziellen Lösungsfall, sondern seien Sie offen. Es gibt das Gebäude und es gibt eine Feuerstätte. Eine offene Frage wäre zB.: "Wie kann ich unter der gegebenen Architektur die Abgasführung über das Dach herstellen, wenn folgende Parameter im inneren des Hauses zB. eher dagegen sprechen..."


    Lassen Sie den Fachmenschen die Zeit, sich VOLLSTÄNDIG in das Projekt einzudenken, also alle Grundlagen dazu erfassen, und dann lassen sie ihnen die Möglichkeit, zusammen mit Ihnen zu versuchen, eine technisch umsetzbare, gestalterisch passende und rechtlich sichere Lösung zu finden.

    Oft hat man dann Glück, und der Gegegnüber beginnt Spaß daran zu entwickeln, diese herausforderung zu meistern und alles Wissen dazu einzubringen, daß es am Ende rund wird. Man muss jede Menge Fachwissen haben, um damit spielen zu können. Dazu gehört auch das Wissen um das Zusammenspiel zwischen den Varianten und den Konsequenzen bei Änderungen des Üblichen.

    Stellen Sie sich einfach vor, Sie selbst wären in der Verantwortung, das offizielle OK dafür zu geben. Sie würden alles dafür tun, daß Sie Ihre Entscheidung auch gegnüber Ihrem Wissen zum Brandschutz begründen können.


    Brandforschung ist noch immer ein großes Forschungsgebiet, und je mehr wir über die Zusammenhänge von Brandentwicklung wissen, umso weniger können wir das "einfach wie früher" machen. Die Brandursachen-Statistik ist da ein überzeigendes Argument.

  • Peter Ko
    Ursprünglicher Verfasser
    Vor 7 Monaten

    vielen dank für die ausführliche Antwort. Aber doch schon der Satz in einem Gebäude wo vor 2022 erstellt wurde und unverhältnismäßigkeit herscht könnte ein Schornstein nach alten Ableitbedingungen errichtet werden

    und bei der unverhältnissmäßigkeitsprüfung müsste es auch funktionieren Eine Ausreichende Verdünnung ist meiner Ansicht gegeben. Der Schornsteinn an der Traufe ist 50cm über First und in der waagrechten 5,5 Meter entfernt. Da können die Abgase frei abziehen und die Mündung ist 10Meter vom Boden entfernt und im Umkreis von 15Meter kein Fenster und nichts. und Fenster sind 1,5Meter unterhalb der Mündung. Was gilt ist die Beurteilung des Bezirksschornsteinfeger? ist das richtig? und das muss nicht zwingen mit den strengen neuen Ableitbedingungen übereinstimmen? Es kann ausnahmen geben? und der Bezirksschornsteinfeger hat ermessensspielraum?

  • PRO
    Raumagentur ArteFakt
    Vor 7 Monaten

    Sie wollen die Anlage neu erreichten - da zählt kein Bestandsschutz einer bestehenden Anlage. Und ob "Unverhältnismäßigkeit" herrscht kann aufgrund fehlender Einsicht in das Objekt nciht beurteilen.

    Wie gesagt: es ist kein Grundrecht, einen Dekokamin nachträglich anschliessen zu können. Es stellt keine unbillige Härte dar, keinen zu haben, und entsprechend stellt es auch keine Benachteiligung dar, weshalb keine Unverhältnismäßigkeit vorliegt.


    Unverhältnismäßig bedeutet zB, wenn eine alternative Lösung das ganze unwirtschaftlcih macht, oder die höheren Kosten das ergebnis nciht mehr rechtfertigen.

    Jedoch nur, wenn der Wunsch nicht unrealistisch ist, weil zB. die Architektur dagegen spricht.


    Ermessensspielräume sind immer gegeben, da es nie "die eine" Wahrheit gibt. Jede Bestimmung hat Ihre Vorgeschichte, und die gilt es bei allen Entscheidungen zu berücksichtigen.


    Ein Kamin darf eigentlich nicht mit der Bausubstanz eingebunden sind. Einfach gesagt: sollte das Haus zusammenfallen, muss der Kamin dennoch stehenbleiben können. Früher war das anders, und weil dann öfter mal Wände versetzt wurden, kam es zu Beschädigungen der Kamine, was dann zu Gefährdung von Leben führte. Später dann wiurden dannn die Formsteine entwickelt, die mehrere Sicherheitlücken eindämmen oder gar schliessen konnten. Heute sind die Anforderungen aufgrund der unterschiedlichen Brennstoffe und daraus resultierenden Abgas-Temperaturen ungleich vielschichtiger.


    Sie wollen jetzt ein Rohr an der Substanz befestigen, und es muss sichergestellt sein, daß Bewegungen des Hauses nciht zu Rissen im Rohr führen (können). Vielleicht ist ja auch eine Einschränkung der Feuestätte auf die Nutzung bestimmter Brennstoffe (geringere Abgastemperatur) ein Lösungsansatz, wenn alles andere nicht genehmigungsfähig zusammenspielen will.

    All das gehört zum Fachwissen der Fachmenschen, dessen ich mich in solchen Fragen immer wieder bediene und begeistert und fasziniert dazulerne...

    ....und weshalb ich mich bei neuen Fragen auch immer wieder an diese wende. Wer weiss, was ich diesmal wieder alles nicht berücksichtig habe und mit welchen Lösungen sie mich diesmal überraschen.


  • Peter Ko
    Ursprünglicher Verfasser
    Vor 7 Monaten

    ich berufe mich auf diesen unten stehenden Satz(fettdruck) und damit meine ich, das ein Schornstein nach alten Ableitbedingungen funktionieren müßte. Die neuen Bedingungen kommen im Prinzip am Bestandsgebäude einem Verbot von Edelstahlschornsteinen gleich.

    Da funktioniert kein Schornstein im Bestandsgebäude,


    Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.

  • Peter Ko
    Ursprünglicher Verfasser
    Vor 7 Monaten

    bescheinigung gemäß § 50 abs. 1 lbo i.v. mit anhang

    bescheinigung gemäß § 67 lbo - bauabnahme


    was beinhalten die beiden Bescheinigungene?

  • Peter Ko
    Ursprünglicher Verfasser
    Vor 7 Monaten
    Zuletzt geändert: Vor 7 Monaten

    Kann das jemand erklären? Danke



  • Peter Ko
    Ursprünglicher Verfasser
    vor 15 Tagen

    Ausnahmen: Neue Kaminöfen, alte RegelnBesitzer von vor 2022errichteten Immobilien dürfen einen neuen Kaminofen samt Schornstein ausnahmsweise ebenfalls nach den alten, weniger strengen Vorschriften errichten, wenn die neuen Regeln mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind.18

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