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Vollgeschoss - Berechnung

Houzz-Nutzer 640944443
vor 3 Jahren
zuletzt bearbeitet:vor 3 Jahren

Hallo liebes Houzz-Community,

wie soll/kann ich vorgehen ?

Die Festsetzungen im BPlan :

Zahl der Vollgeschosse 1 - Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse können bei eingeschossigen Bauten zum Ausbau des talseitigen Kellergeschosses (Untergeschoss) sofern sich diese Bauweise aus dem natürlichen Gelände ergibt, oder des Dachgeschosses zu Wohnzwecken gem. § 31 (1) BBauG i.V. mit § 17 (5) BauNVO im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden.

6. Gestalterische Festsetzungen (§ 123 LBauO, § 9 (4) BBauG)

Die Dachneigung kann bei eingeschossigen Hauptgebäuden 20-38 ° betragen mit einem Kniestock von max 0,80 m. Bei den zweigeschossigen Gebäuden ist ein Kniestock unzulässig, die Dachneigung mit 20-38° festgesetzt.

Wir haben einen Bebauungsplan, der sich in Bezug auf die Berechnung des Vollgeschosses auf die LBauO 1974 (Rheinland-Pfalz) beruft. Dort heißt es: Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe haben. Auf die Zahl der Vollgeschosse sind anzurechnen 1. Geschosse, die vollständig über der Geländeoberfläche liegen, mit einer lichten Höhe von mehr als 1,80 m, ausgenommen solche, die ganz oder teilweise im Dachraum liegen.

Vollgeschosse im Dachraum sind u.a. Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe von mindestens 2,50 m haben.

Meine Frage:

Wie kann ich ein weiteres oberes Geschoss (Dachgeschoss) planen ohne dass es ein Vollgeschoss wird ? Ist es ein Vollgeschoss wenn ich an den Außenwänden unter 2,50 m bleibe? Oder ist vl. ein Staffelgeschoss möglich?

Danke schon einmal vorab für Vorschläge, Tipps und Ideen.

Liebe Grüße

PAW

Kommentar (1)

  • PRO
    Hamburger Hütten
    vor 3 Jahren

    Hallo PAW,


    zunächst sollten Sie die Definition der Grundfläche herausfinden. Manchmal ist damit die Bruttogrundfläche, manchmal sind damit auch nur Grundflächen ab einer lichten Höhe von 1,5 m gemeint.


    Anschließend können Sie die Grundfläche und die daraus resultierende maximal mögliche Fläche mit einer lichten Höhe von 2,50 m (nämlich weniger als 2/3 der Grundfläche) errechnen und so unter Berücksichtigung der zulässigen Kniestockhöhe und der zulässigen Dachneigung die ideale Dachform festlegen.


    An den Außenwänden müssen Sie wohl unter 2,50 m bleiben, da die Kniestockhöhe ja auf höchstens 80 cm festgelegt ist.


    Ob ein Staffelgeschoss zulässig ist, können Sie prüfen. Die rigorosen Vorschriften zur Kniestockhöhe und Dachneigung lassen jedoch ein negatives Ergebnis befürchten.


    Etwas Spielraum erlauben Gauben (sofern zulässig) und Dachflächenfenster, die die nutzbare Wohnfläche vergrößern, aber weniger als 2,50 m Raumhöhe haben.


    Bedenken Sie bei der Planung auch den notwendigen ersten und zweiten Rettungsweg für die Aufenthaltsräume im Dachgeschoss sowie mögliche Vorschriften zur Fläche mit der erforderlichen Raumhöhe im Verhältnis zur Grundfläche für die einzelnen Aufenthaltsräume.


    Bei diesen und allen weiteren Überlegungen, Berechnungen und einzuhaltenden Vorschriften oder auch beim Erwirken einer Ausnahme wäre natürlich ein Architekt der ideale Ansprechpartner.


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